Der Pfarreirat Seliger Nardini
In der Satzung für die Pfarreigremien des Bistums Speyer heißt es:
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Der Pfarreirat ist einerseits das vom Bischof anerkannte Organ zur Förderung und zur Koordinierung des Laienapostolates in der Pfarrei und andererseits der für die Pfarrei vorgesehene Pastoralrat. Der Pfarreirat wirkt bei allen Aufgaben, die die Pfarrei betreffen, je nach Sachbereich beratend oder beschließend mit.
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Aufgaben:
(1) Der Pfarreirat trägt zusammen mit dem Pfarrer und den pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verantwortung für ein aktives kirchliches Leben in der Pfarrei. In enger Vernetzung der Gemeinden erarbeitet er auf der Grundlage des Pastoralkonzeptes der Diözese „Gemeindepastoral 2015“ das Pastorale Konzept, und sorgt für dessen Überprüfung und Fortschreibung. Dazu analysiert er die Situation in den Gemeinden, legt entsprechend den Erfordernissen pastorale Schwerpunkte, Ziele und Maßnahmen fest und fördert das Zusammenwachsen der Pfarrei. Er berät über die die Pfarrei betreffenden Fragen, fasst dazu Beschlüsse und trägt Sorge für deren Durchführung.
(2) Der Pfarreirat gibt dem Bischof Empfehlungen zur Bildung von Gemeinden im Sinne des § 1 Abs. 2.
(3) Weitere Aufgabenfelder ergeben sich aus dem Pastoralen Konzept der Pfarrei. Hierzu gehören insbesondere,
1. die unterschiedlichen Lebenssituationen der Menschen in der Pfarrei wahrzunehmen und Folgerungen im Blick auf Begegnung, Begleitung und Hilfe zu ziehen; dazu gehört auch, politische, soziale, kulturelle und gesellschaftliche Entwicklungen zu erkennen und gegebenenfalls zu reagieren; 2. die Mitverantwortung der Laien auf der Ebene der Pfarrei zu sichern, die Charismen zu entdecken, für die Qualifizierung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Sorge zu tragen und diese bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen;5. die ökumenische Zusammenarbeit auf Ebene der Pfarrei zu fördern und zu koordinieren;
Rechte
(1) Im Bereich der Pastoral wirkt der Pfarreirat beratend mit, soweit ihm diese Satzung in einzelnen Angelegenheiten nicht weitergehende Rechte zukommen lässt. Als Organ des Laienapostolates kann er unbeschadet der Eigenständigkeit der Gruppen und Verbände in der Pfarrei in eigener Verantwortung tätig werden und Entscheidungen treffen.
(2) Der Pfarreirat entsendet eine Beauftragte oder einen Beauftragten ohne Stimmrecht in den Verwaltungsrat. Für die Vermögensverwaltung einschließlich des Stellenplans erarbeitet der Pfarreirat pastorale Richtlinien und gibt gemäß §2Abs.1 des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes (KVVG) vor Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplanes seine Stellungnahme ab.
(3) Die Zustimmung des Pfarreirates ist notwendig zur Inkraftsetzung und Veränderung des Pastoralen Konzeptes. Dazu gehören insbesondere
b) Regelungen der gottesdienstlichen Feiern in derPfarrei. Dies gilt unter anderem für Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen, Taufe, Erstkommunion, Begräbnisfeiern,
c) öffentliche Veranstaltungen der Pfarrei,
d) Öffentlichkeitsarbeit.
(4) Der Pfarreirat ist zu hören vor Entscheidungen über
a) Erlass von Hausordnungen für pfarrliche Gebäude, b) Nutzungsänderungen an den Kirchen und den pfarrlich genutzten Immobilien, c) technische und künstlerische Ausstattung der Kirchen, d) Anträge auf Veränderungen des territorialen Zuschnitts der Pfarrei, e) Einrichtung und Aufhebung von Kontaktstellen des Pfarrbüros, f) den Entwurf des Haushaltsplanes der Kirchengemeinde (§ 2 Abs. 1 KVVG). Die Stellungnahme des Pfarreirates ist Anträgen an das Bischöfliche Ordinariat beizufügen. (5) Der Pfarreirat hat das Recht, über alle Vorgänge und Entwicklungen, die die Pfarrei betreffen, informiert zu werden. Regelmäßig informieren
Zusammensetzung
(1) Der Pfarreirat setzt sich zusammen aus den direkt gewählten, den geborenen und gegebenenfalls den nach Abs. 5 hinzugewählten Mitgliedern. Alle Mitglieder haben Stimmrecht.
(2) Die Zahl der direkt zu wählenden Mitglieder des Pfarreirates beträgt zwischen 10 und 18 Personen. Der Pfarreirat legt vor der Wahl fest, wie viele Mitglieder aus den einzelnen Gemeinden zu wählen sind. Dabei hat er jede Gemeinde mit mindestens einem Mitglied zu berücksichtigen. Dieser Beschluss muss mit der Aufforderung, Wahlvorschläge zu unterbreiten, veröffentlicht werden.
(3) Die Gemeinden wählen ihre Vertreterinnen und Vertreter im Pfarreirat nach derWahlordnung in geheimer und unmittelbarer Wahl.
(4) Geborene Mitglieder sind
a) die Mitglieder des Pastoralteams,
b) die Vorsitzenden der Gemeindeausschüsse,
c) der oder die Delegierte des Verwaltungsrates,
d) Zwei Vertreterinnen oder Vertreter der in der Pfarrei aktiven Jugendverbände, Ministrantengruppen und nicht verbandlicher Jugendgruppen,
e) eine Vertreterin oder ein Vertreter der in der Pfarrei aktiven Erwachsenenverbände sowie
f) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Leitungen der kath. Kindertageseinrichtungen in der Pfarrei.
Die betroffenen Gruppierungen nach lit. d, e und f melden zwei Wochen vor der konstituierenden Sitzung dem Pfarrer ihre Vertreter innen bzw. Vertreter.
(5) Der Pfarreirat kann auf Vorschlag des Pfarrers jederzeit weitere Mitglieder hinzu wählen, maximal jedoch drei Personen.